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Spedition Helfenbein GmbH

Wichtige Informationen zum Thema „Selbständige Fahrer“ für Fuhrpark-Inhaber

Immer wieder kommt es vor, dass sich auf Stellenanzeigen sogenannte „selbständige Fahrer“ melden und ihre Dienstleistung auf Rechnung anbieten. Obwohl bereits mehrfach durch Arbeits- und Sozialgerichte festgestellt wurde, dass es keine selbständigen Fahrer geben kann, hält sich bei vielen Fuhrparkbesitzern der Irrglaube, dass das ganze rechtens sei.

Transporte dürfen nur dann von selbständigen Unternehmern ausgeführt werden, wenn sie ein eigenes Fahrzeug einsetzen und eine Genehmigung gemäß dem Güterkraftverkehrsgesetz besitzen. Wer sich nur als LKW-Fahrer „vermietet“ ohne über einen eigenen LKW zu verfügen, ist abhängig beschäftigt und grundsätzlich als Arbeitnehmer mit allen rechtlichen Folgen zu betrachten. So zuletzt entschieden durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.1.2008 (L 4 KR 4098/06).

Natürlich ist die Versuchung für uns Fuhrparkbetreiber immer groß, so einen bequemen Mitarbeiter „auf Rechnung“ einzustellen, immer dann wenn man ihn mal gerade braucht. Die Risiken sind jedoch gewaltig:

Risiko 1:

Sie beschäftigen einen „selbständigen“ Fahrer über einen längeren Zeitraum und irgendwann kündigen Sie das Vertragsverhältnis. Dem Fahrer gefällt das nicht und er klagt auf Feststellung der Arbeitnehmer-Eigenschaft vor dem Arbeitsgericht. Er bekommt Recht, Sie haben nun einen fest angestellten Arbeitnehmer, die bisher ausgezahlten Honorare werden als Nettolohn angesehen und hoch gerechnet. Sie zahlen sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) und Steuern für die gesamte Laufzeit des Vertragsverhältnisses nach.

Risiko 2:

Der „selbständige“ meist sehr unerfahrene Unternehmer berechnet Ihnen mit jeder Rechnung Umsatzsteuer und „vergisst“ diese an das Finanzamt abzuführen. Irgendwann nach 2- 3 Jahren fliegt das ganze auf. Sie als Auftraggeber haften für die nicht abgeführte Umsatzsteuer und zahlen sämtliche Beträge noch einmal.

Risiko 3:

Der „selbständige“ Fahrer verursacht mit Ihrem LKW einen schweren Unfall und wird dabei selbst verletzt. Die zuständige Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) und der Haftpflichtversicherer werden sehr genau prüfen, ob Sie als Auftraggeber nicht für dieses „illegale“ Arbeitsverhältnis in die Haftung zu nehmen sind. Wurde der „selbständige Fahrer“ überhaupt bei der BG angemeldet?

Risiko 4:

Ein ganz Schlauer denkt sich, wenn ich mich selbst vermieten kann, dann nehme ich doch gleich noch ein paar Männer dazu und vermiete diese auch. Bei der nächsten Anforderung kommt dann nicht mehr der Chef, sondern ein anderer Fahrer. Da das alles wunderbar bequem auf Rechnung geht, kümmert sich keiner sonderlich darum. Vom Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz hat noch keiner was gehört.

Übrigens: Auch eine Spedition kann keine Fahrer vermieten. Es sei denn, sie hat eine Genehmigung nach dem AÜG. Aber das dürfte sehr selten sein.

Von Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen werden derart eingesetzte Kraftfahrer bislang ausnahmslos wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer behandelt. Fällt ein solches Beschäftigungsverhältnis beispielsweise bei einer Betriebsprüfung von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) oder einer Landesversicherungsanstalt auf, so muss der Auftraggeber Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge bis zu vier Jahre rückwirkend nachzahlen. Die BfA hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ihre Prüfer angewiesen sind, neben der Lohnbuchhaltung auch die Finanzbuchhaltung der Unternehmen zu prüfen, so dass Fälle scheinselbständiger Kraftfahrer häufiger auffallen dürften.

Darüber hinaus können sich strafrechtliche Konsequenzen ergeben, wenn ein Betrug zu Lasten der Sozialversicherungsträger festgestellt wird.

Auftraggeber und Auftragnehmer können sich vor Beginn oder unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit Gewissheit verschaffen, indem sie gemäß § 7a des Sozialgesetzbuches (SGB) IV einen verbindlichen Statusfeststellungsantrag bei der BfA stellen. Die Entscheidung der BfA, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, ist verbindlich. Trotz der theoretischen Möglichkeit, dass es Fälle gibt, in denen auch ein "selbständiger Kraftfahrer" ohne Fahrzeug im sozialversicherungsrechtlichen Sinne selbständig ist, konnte die BfA bislang keinen Fall in diesem Sinne anerkennen. Zu dieser Bewertung kommt der Sozialversicherungsträger in der Regel aufgrund § 7 Abs. 1 SGB IV, wonach eine nicht-selbständige Tätigkeit, insbesondere in einem Beschäftigungsverhältnis, immer dann vorliegt, wenn der Beschäftigte nach Weisungen handelt und in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingebunden ist.

Bei der Tätigkeit als Kraftfahrer handelt es sich um eine klassische unselbständige Arbeitnehmer-tätigkeit. Es soll eine Tätigkeit ausgeübt werden die ansonsten von angestellten Fahrern ausgeübt wird, dies jedoch als Selbständiger. Die Tätigkeit des „selbständigen Kraftfahrers“ unterscheidet sich nicht von der Tätigkeit eines angestellten Kraftfahrers im selben Unternehmen. Der „selbständige Kraftfahrer“ wird durch seine Tätigkeit als Kraftfahrer in seiner Selbständigkeit hinsichtlich Arbeitszeit, Auftrags-Erledigung, Terminvorgaben, Auswahl und Einsatz des Fahrzeugs, etc., der Art eingeschränkt, dass es sich de facto um ein abhängiges Arbeitsverhältnis handelt. Er führt eine für abhängig Beschäftigte typische Arbeitsleistung aus. Es wird fremdbestimmte Arbeit für einen Arbeitgeber ausgeführt. Wesentlich ist weiterhin, dass der „selbständige Kraftfahrer“ genau wie jeder abhängig Beschäftigte, ausschließlich seine Arbeitskraft einbringt.

Güterkraftverkehrsrechtliche Betrachtung:
Es ist davon auszugehen, dass Frachtführer im Sinne der §§ 407 ff HGB dann ein selbständiges Gewerbe ausüben, wenn sie beim Transport ein eigenes Fahrzeug einsetzen und für die Durchführung ihres Gewerbes eine Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz oder die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) 881/92 besitzen. Dies gilt auch dann, wenn sie als Einzelperson ohne weitere Mitarbeiter nur für ein Unternehmen tätig sind und dabei die Farben oder ein ”Logo” dieses Unternehmens nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen weder Dauer noch Beginn und Ende der Arbeitszeit vorgeschrieben wird und sie die - nicht nur theoretische - Möglichkeit haben, Transporte auch für weitere eigene Kunden auf eigene Rechnung durchzuführen. Ob sie diese Möglichkeit tatsächlich nutzen, ist nicht entscheidend.

Um ein eigenes Fahrzeug im Sinne der vorherigen Ausführungen handelt es sich nur dann, wenn es auf den Erwerbstätigen zugelassen ist und von ihm mit eigenem Kapitalaufwand erworben oder geleast wurde. Eine indirekte oder direkte Beteiligung an der Fahrzeug-/Leasingfinanzierung durch den Auftraggeber spricht gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.

Wenn eine Person als „selbständiger Kraftfahrer“ auftritt, handelt es sich somit auch um eine Umgehung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), daher wäre ein Vertrag zwischen dem „selbständigen Kraftfahrer“ und einem möglichen Auftraggeber gem. § 134 BGB als nichtig anzusehen (vgl. Arbeitsgericht Ludwigshafen/Rhein vom 12.03.1996 AZ.: 1 Ca 1809/95: rkr)


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